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Selbstverständlich gibt es auch in der Zeugenvernehmung unzulässige Fragen. Prinzipiell ist der Zeuge nicht verpflichtet, Angaben zu Sachverhalten zu machen, wenn er davon ausgehen muss, sich oder einen nahen Verwandten der Verfolgung durch ein Straf- oder Ordnungwidrigkeiten-Verfahren auszusetzen. Als unzulässig gilt auch folgendes:
§ 68a (1) Fragen nach Tatsachen, die dem Zeugen oder einer Person, die im Sinne des § 52 Abs. 1 sein Angehöriger ist, zur Unehre gereichen können oder deren persönlichen Lebensbereich betreffen, sollen nur gestellt werden, wenn es unerläßlich ist. (2) Der Zeuge soll nach Vorstrafen nur gefragt werden, wenn ihre Feststellung notwendig ist, um über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Nr. 2 zu entscheiden oder um seine Glaubwürdigkeit zu beurteilen.
So bleibt ein Zeuge in der Regel vor Fragen zu seiner persönlichen oder privaten oder sexuellen Lebensweise verschont. Vorstrafen gravierender Natur können natürlich die Glaubwürdigkeit des Zeugen beeinträchtigen, aber sind nur zu nennen, wenn die o.g. Glaubwürdigkeit beurteilt werden soll.
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