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Mittwoch, 08. Februar 2012 

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§ 68b StPO
Selbstverständlich gibt es auch Zeugen, die mit der Situation der Hauptsverhandlung ode der dortigen Wahrnehmung Ihrer Rechte nicht bewußt oder sonst in der Vertretung Ihrer Rechte beeinträchtigt sind. Hier greift

68b StpO
Zeugen, die noch keinen anwaltlichen Beistand haben, kann für die Dauer der Vernehmung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn ersichtlich ist, daß sie ihre Befugnisse bei der Vernehmung nicht selbst wahrnehmen können und ihren schutzwürdigen Interessen auf andere Weise nicht Rechnung getragen werden kann. Hat die Vernehmung
1.  ein Verbrechen,
2.  ein Vergehen nach den §§ 174 bis 174c, 176, 179 Abs. 1 bis 4, §§ 180, 182,
    225 Abs. 1 oder 2, § 232 Abs. 1 oder 2, § 233 Abs. 1 oder 2 oder nach §
    233a des Strafgesetzbuches oder
3.  ein sonstiges Vergehen von erheblicher Bedeutung, das gewerbs- oder
    gewohnheitsmäßig oder von einem Bandenmitglied oder in anderer Weise
    organisiert begangen worden ist,
zum Gegenstand, so ist die Beiordnung auf Antrag des Zeugen oder der Staatsanwaltschaft anzuordnen, soweit die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen. Für die Beiordnung gelten § 141 Abs. 4 und § 142 Abs. 1 entsprechend. Die Entscheidung ist unanfechtbar

Auch hier greift u.a. die OrgKG-Definition bzw. die Parameter des § 30a BtMG bei § 68 Ziff 3. Betreffen die Beiordnung eines Anwalts, wobei bei OrgKG-Verfahren und der dort stets gewählten Rechtsanwälte unter Umständen die Stellung eines Anwaltes angezeigt sein kann.
 
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