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Mittwoch, 08. Februar 2012 

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§ 168 e StPO
In einzelnen Fällen kommt § 168e StPO zur Anwendung:


Besteht die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für das Wohl des Zeugen, wenn er in Gegenwart der Anwesenheitsberechtigten vernommen wird, und kann sie nicht in anderer Weise abgewendet werden, so soll der Richter die Vernehmung von den Anwesenheitsberechtigten getrennt durchführen. Die Vernehmung wird diesen zeitgleich in Bild und Ton übertragen. Die Mitwirkungsbefugnisse der Anwesenheitsberechtigten bleiben im übrigen unberührt. Die §§ 58a und 241a finden entsprechende Anwendung. Die Entscheidung nach Satz 1 ist unanfechtbar.

Geht also z.B. durch den BS eine wenigstens mittelbare Gefahr für den Zeugen aus, so kann auch die Vernehmung des Zeugen im Richterzimmer oder andernorts im Gerichtssal stattfinden und via Video übertragen werden.




 
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